SVP Kriminalität
Kriminalität ist das Haupt-Thema im SVP-Wahlkampf, doch kriminelle SVP-Politiker sind mehr denn je in den Schlagzeilen. Gegen Ausländer-Kriminalität - aber beide Augen zudrücken wenn SVP-Politiker gegen das Gesetz verstossen?
Natürlich hat jeder denkbegabte Stimmbürger längst gemerkt, dass das Gezetter der SVP zum Thema Ausländerkriminalität billiger Wahlkampf ist. Ebenfalls offensichtlich wird, dass die SVP mit Abstand am Meisten kriminelle Politiker in ihren Reihen hat.
Alleine heute sind zwei SVP-Politiker in den Schlagzeilen, die sich demnächst vor dem Richter verantworten müssen.
1. SVP-Taliban und Moslem-Jäger Ulrich Schlüer wird die parlamentarische Immunität aberkannt, nicht um ihn wegen Rassismus oder Volksverhetzung vor Gericht zu stellen sondern wegen wegen unlauteren Wettbewerbs, Ehrverletzung und übler Nachrede.
TA: Schlüer muss doch vor Gericht
Diskordanz: Immunität Schlüer und Mörgeli
RainbowNet: Ulrich Schlüer muss vor Gericht
2. Gegen den Tessiner SVP-Vicepräsident Orlando Del Don wird ein Strafverfahren eingeleitet, Verdacht auf Versicherungsbetrug. Für solche Delikte will die SVP mittels Ausschaffungsinitiative zukünftig Ausländer samt Familie ausschaffen, ob das auch für Tessiner gilt darf bezweifelt werden.
Heute: SVP-Vizepräsident Del Don unter Betrugsverdacht
Kreidebleich: SVP-Vizepräsident in U-Haft
Anti-SVP-Blog: SVP-Vizepräsident Verdacht auf Betrug
Mit anderen Worten: Wer an den Wahlen 2007 die SVP wählt, der stärkt nicht nur Blocher sondern auch all die kriminellen Politiker und Volksverhetzer. Oder….. wer die SVP wählt, erhöht die Kriminalitätsrate der Schweizer Parlamentarier.
Es entzieht sich meinem Verständnis, warum Schweizer Bürger SVP-Politiker wählen, die wegen Rassendiskriminierung, Veruntreuung, Wahlfälschung, Diebstahl, Sexuelle Belästigung, Blaufahren, Verleumdung, Körperverletzung bishin zu Mordversuch verurteilt sind.
Kriminelle ausschaffen? Dann doch lieber abwählen!
September 29th, 2007 at 4:07 pm
SVP Kronprinz “Prof. DDDDr.” Paul E. Wittmer muss für 27 Monate ins Gefängnis
Das Solothurner Obergericht hat den Hochstapler und Sozialhilfebetrüger unter anderem wegen gewerbsmässigem Betrug für schuldig befunden.
Die Schadenssumme: eine Viertel Million Franken.
Seine Masche zog er über Jahre hinweg durch: Paul E. Wittmer gab sich als Anwalt mit gleich mehreren Doktor- und einem Professorentitel aus, kassierte Vorauszahlungen, nahm Gelder entgegen, um sie angeblich gewinnbringend anzulegen. Doch alles war erstunken und erlogen, vom Anwaltspatent über die diversen Titel, die versprochenen anwaltschaftlichen Leistungen bis hin zu den gewinnversprechenden Investitionen. Alles Geld landete in seiner Tasche, das Solothurner Obergericht alleine zählt eine Schadenssumme von gut 250000 Franken.
In anderen Kantonen und im Ausland laufen weitere Verfahren gegen den Hochstapler.
Auch seinem eigenen Anwalt spielt der jetzt in zweiter Instanz Verurteilte böse mit. SVP-Nationalrat Luzi Stamm (AG) hatte das Mandat auf Bitten der Sozialbehörden übernommen und wird jetzt seit längerem von Wittmer beschimpft und bedroht. Auf einer Internetseite ist der in Österreich lebende Betrüger gar soweit gegangen, den persönlichen E-Mail-Verkehr mit Luzi Stamm zu veröffentlichen. Vor dem Obergericht war Wittmer, wie bereits vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern, nicht erschienen, und auch die mitangeklagte Ehefrau erschien nicht. Wittmers Frau wurde zwar vom Vorwurf des Betruges freigesprochen – ihr konnte eine Mitwissenschaft nicht nachgewiesen werden –, beide erhielten wegen ihres Fernbleibens eine Busse aufgebrummt. Ein Pappenstiel verglichen mit dem Strafmass, welches das Obergericht jetzt verhängte.
Wegen mehrfacher Veruntreuung, Sachentziehung, Verstoss gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung und, was am meisten zählt, wegen gewerbsmässigem Betrug wurde er zu 27 Monaten Gefängnis verurteilt.
Hinzu kommen neben den Zivilforderungen von einer viertel Million Franken noch Prozesskosten von rund 55000 Franken.
Quelle: Solothurner Tagblatt
Obergericht Kanton Solothurn, Strafkammer
Urteilsanzeige STAPA.2006.32 v. 22.08.2007
http://wannundwo-paul-e-wittmer.blogspot.com/
February 5th, 2008 at 7:53 pm
SVP-HOCHSTAPLER, SOZIALHILFEBETRÜGER, Paul E. Wittmer, Anwalt der keiner ist, vor BUNDESGERICHT Abgeblitzt
Das Solothurner Obergericht, Strafkammer hat den Sozialhilfebetrüger, Hochstapler, Finanzjongleur, FINANCIAL JUGGLER, Pseudo-Wissenschaftler PEWZ, Anwalt der keiner ist, selbst ernannter CEO MöchteGern-Millionär, Paul E. Wittmer, Präsident Stiftung” We are the Future ” Foundation unter anderem wegen gewerbsmässigem Betrug für schuldig befunden. Seine Masche zog er über Jahre hinweg durch: Paul E. Wittmer gab sich als Anwalt mit gleich mehreren Doktor- und einem Professorentitel aus, kassierte Vorauszahlungen, nahm Gelder entgegen, um sie angeblich gewinnbringend anzulegen.
Paul E. Wittmer muss für 27 Monaten ins Gefängnis
Sohn des RAIFFEISENBANK-Verwalter von Erlinsbach
vor Bundesgericht abgeblitzt
Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung
Urteil OGS/PRK/99000270 ROGWIL v. 11.08.1999
4 Monate Zuchthaus
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Strafabteilung
Urteil P 107/00 v. 26.01.2000
3 Monate Gefängnis
Urteil BWSAG.2004.26-ABWALT v. 17.03.2006
27 Monate Gefängnis
Bezirksgericht Kulm AG
Arrestverfahren SB.2007.1 v. 01.02.2007
OBERGERICHT KANTON SOLOTHURN
STRAFKAMMER
Urteil STAPA.2006.32 v. 16.08.2007
am 22. Januar in Rechtskraft erwachsen
SCHWEIZERISCHES BUNDESGERICHT
Strafrechliche Abteilung
Urteil 6B_787/2007/bri vom 22. Januar 2008
Paul E. Wittmer, Argenzipfel 455, AT-6883 Au, Österreich,
Beschwerdefürhrer,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, Pilgerstrasse 22, 5405 Baden
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand:
Veruntreuung, Sachentziehung, Betrug etc.; Strafzumessung, teilbedingte Strafe,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 16.08.2007
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. August 2007 unter anderem der mehrfachen Veruntreuung sowie des gewerbmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn, zum Teil als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung, zu einer Gefängnisstrafe von 27 Monaten.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, der entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der kantonale Entscheid zu kassieren und der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nachdem er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, beantragt er, es sei auf diesen zu verzichten.
2.
Der Vertreter des Beschwerdeführers legt ein Schreiben vom 28. November2007 an ihn ein, worin der Beschwerdeführer den Verteter daran erinnert, dass dieser innert Frist Beschwerde ans Bundesgericht einreichen müsse (Beschwerdebeilage 1). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Vertreter rechtsgültig bevollmächtigt ist, Beschwerde vor Bundesgericht zu führen. Auch wenn der Vertreter den Beschwerdeführer seit dem zweitinstanzlichen Verfahren nicht mehr treffen konnte (Beschwerde S. 2 Ziff.3) ist auf das Einfordern einer neuen Vollmacht zu verzichten.
3.
Der Beschwerdefürhrer bestreitet die örtliche Zuständigkeit der Behörden des Kantons Solothurn (Beschwerde S. 3 ziff. 5). Zwar wendet das Bundesgericht das Recht zur Hauptsache von Amtes wegen an (Art. 106 abs. 1 BGG). Rechtsschriften haben indessen nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit obliegt dem Beschwerdeführer, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese zu Rügen zu begründen (Urteil 1C_32/72007 vom 18. Oktober 2007, E. 1.3). Das schlichte Bestreiten der örtlichen Zuständigkeit genügt diesen minimalen Begründungsanforderungen nicht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil sei formell mangelhaft und deshalb ungültig (Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Die Form eines kantonalen Strafurteils richtet sich indessen nicht nach dem schweizerischen Recht im Sinne von Art. 95 BGG. Inwieweit eine Verletzung seiner Grundrechte vorliegen könnte, wird in der Beschwerde nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan.
Was der Beschwerdeführer sonst vorbringt (Beschwerde S. 4-6 Zif.. 1-5), betrifft ausschliesslich den Sachverhalt. Dieser kann nur bemängelt werden, wenn die Vorinstanz ihn offensichtlich unrichtig festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 BGG). “Offensichtlich unrichtig” bedeutet “willkürlich” (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 13 E.5.1; 131 I 57 E, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die Beschwerde beschränkt sich indessen auf appellatorische Kritik, die vor Bundesgericht unzulässig ist (BGE 130 I 258 E. 1.3).
Auf die Beschwerde ist im Vefahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66. Abs. BGG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist als ein solches um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtlos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22 Januar 2006
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bundesrichter Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn